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Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen

Die Gemeinden sind gehalten, in ihren Bebauungsplänen auch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festzusetzen, um den Eingriff in die Natur und Landschaft auszugleichen, der sich durch den jeweiligen Bebauungsplan ergibt.
Die festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe sind von der Gemeinde auszuführen. Dafür hat sie nach § 135a Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Deckung ihres Aufwandes einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Flächen Kostenerstattungsbeträge auf der Grundlage einer Satzung nach § 135c BauGB zu erheben.

Welche Regelungen die Satzung im einzelnen trifft können Sie hier nachlesen (Klick auf Symbol). 



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Gemeinde 
Neuendettelsau

Johann-Flierl-Str. 19
91564 Neuendettelsau

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Öffnungszeiten

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