Willkommen beim Bürgerservice Online
Wir freuen uns, dass Sie unseren Online-Dienst nutzen!
Mit BÜRGERSERVICE ONLINE bieten wir einen Service an, der Ihnen für verschiedene, häufig benötigte Dienstleistungen den Weg ins Rathaus erspart. Sie können bequem von zu Hause aus Ihren Wunsch über das Internet bei uns in Auftrag geben.
Mit der Bereitstellung der Online-Verfahren hat die Gemeinde Neuendettelsau die Fa. Komuna GmbH, Altdorf, als vertrauenswürdigen Partner beauftragt. Sollten Sie einen Online-Antrag aufrufen, werden Sie daher auf die Seiten der Fa. Komuna weitergeleitet. Hier können Sie die Datenschutzerklärung für den Bürgerservice einsehen:
Datenschutz-Hinweise Bürgerservice.
Soweit Gebühren anfallen, können Sie sicher und unkompliziert per Lastschrift bezahlen.
Aus rechtlichen Gründen ist bei einigen Vorgängen jedoch nach wie vor Ihr persönlicher Besuch im Rathaus unvermeidlich. Wir danken für Ihr Verständnis.
Welche Dienste wir im Einzelnen anbieten ist unten in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet.
Ihr BÜRGERSERVICE-ONLINE TEAM
der Gemeinde Neuendettelsau
Meldeamt
An-/ Ummeldung
Auskunftssperre
Antrag auf Ausstellung einer Auskunftssperre
Der Antrag ist gebührenfrei
Zum Antrag
Einfaches Führungszeugnis
!!!Achtung!!! Wenn Sie ein "Erweitertes Führungszeugnis" benötigen, müssen Sie persönlich im Rathaus vorbeischauen!
Führungszeugnis beantragen
Führerscheinantrag
Auf der Homepage des Landratsamts Ansbach können Sie die Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis herunterladen. Hier finden Sie die Dienstleistungen der Führerscheinstelle in der Übersicht.
Lohnsteuerkarte
Es werden seit 2010 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben!
Wenn Sie Ihre Steuerklassen oder andere Steuermerkmale ändern wollen, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Ansbach.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier
Meldebescheinigung
Antrag auf Ausstellung einer Einfachen Meldebescheinigung
Zum Antrag
Antrag auf Ausstellung einer Erweiterten Meldebescheinigung
Zum Antrag
Antrag auf Ausstellung einer Meldebescheinigung beim Rentenversicherungsträger
Zum Antrag
Melderegisterauskunft
- Schriftliche Melderegisterauskunft
zum Antrag
- Online-Melderegisterauskunft
Nutzungsvereinbarung für Behörden
Nutzungsvereinbarung für private Institutionen
Vor der Nutzung dieses Online-Dienstes bitte ausfüllen und unterschrieben an uns zurücksenden. Sie erhalten dann ein Passwort und eine Zugangskennung.
Steueridentifikationsnummer
Sie haben Ihre Steueridentifikationsnummer nicht mehr?
Steueridentifikationsnummer beantragen
Übermittlungssperre
Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
Der Antrag ist gebührenfrei
Zum Antrag
Weitere Informationen
Bei der Übermittlungssperre können Sie die Weitergabe Ihrer Meldedaten ohne Angaben von Gründen, z.B. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Parteien, Wählergruppen, Mandatsträger, Adressbuchverlage oder das Bundesamt für Wehrverwaltung, widersprechen.
Von der Übermittlungssperre zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG.
Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten einfache Melderegisterauszüge (Familienname, Vorname, Doktorgrad sowie Anschrift) erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen erwachsen kann.
Einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich unter Angaben der Gründe im Meldeamt der Gemeinde Neuendettelsau stellen.
Passamt
Info zu Ausweisgültigkeit und Preisen
- Deutscher Reisepass - ePass (6 Jahre gültig)
Kosten: 37,50 Euro
- Deutscher Reisepass - ePass (10 Jahre gültig, ab 24. Lebensjahr)
Kosten: 60,00 Euro
- Vorläufiger Reisepass (max. 1 Jahr gültig)
Kosten: 26,00 Euro
Ob ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden kann, erfragen Sie bitte bei den Mitarbeitern des Passamtes. - Personalausweis (6 Jahre gültig)
Kosten: 22.80 Euro
- Personalausweis (10 Jahre gültig, ab 24. Lebensjahr)
Kosten: 28,80 Euro - ab 01.01.2021: 37,00 €
- Vorläufiger Personalausweis (max. 3 Monate gültig)
Kosten: 10,00 Euro
Reisedokumente für Kinder
Voranmeldung für Ausstellung von Reisedokumenten für Kinder
Zum Antrag
Weitere Informationen
Antragstellung
Sie benötigen:
- das bisherige für Ihr Kind ausgestellte Dokument, sowie die Geburtsurkunde (stellt das Standesamt aus) oder das Familienstammbuch
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- persönliche Vorsprache des Kindes ab dem 10. Lebensjahr wegen Unterschriftsleistung zwingend erforderlich
Per Online-Antrag können Sie rund um die Uhr voranmelden:
- Kinderreisepass bis zum 12. Lebensjahr (Achtung Änderung!: Kinderreisepässe dürfen grundsätzlich nur noch mit einer Gültigkeit von max. einem Jahr ausgestellt und nur vor Erreichen des Ablaufdatums verlängert werden).
Kosten: 13,00 Euro (Erstausstellung) / 6,00 Euro (Verlängerung)
Zustimmungserklärung
Die Ausstellung/Verlängerung eines Kinderreisepasses bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Diese ist im Rathaus persönlich zu leisten.
Zur endgültigen Bearbeitung des Dokumentes müssen Sie jedoch nach Ausfüllen des Onlineantrages mit dem ausgedruckten Antrag und den erforderlichen Unterlagen im Passamt vorsprechen. Sollten Sie nicht innerhalb von 14 Tagen im Passamt vorsprechen, wird Ihr Antrag automatisch gelöscht.
Wichtige Hinweise:
- Die Dokumente können nur noch mit einem biometrischen Lichtbild – unabhängig vom Alter des Kindes – ausgestellt werden. Weil sich das tatsächliche Erscheinungsbild, besonders das eines Kleinkindes, schnell verändert, wird das ausgestellte Dokument nach den Passvorschriften u. a. dann ungültig, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht mehr gegeben ist. Sie sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Verlängerung, Aktualisierung oder Neubeantragung des Dokuments beantragen, um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise an der Grenze zu vermeiden.
- Kinderreisepässe, die bereits vor dem 1. November 2007 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erstmalig ausgestellt oder verlängert worden sind, behalten grundsätzlich ihre eingetragene Gültigkeit.
- Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin: Länderinfos des Auswärtigen Amtes
Ändert sich der Name Ihres Kindes während der Gültigkeit des Kindereisepasses, müssen Sie den Kinderreisepass aktualisieren lassen. Durch die Namensänderung ist er ungültig geworden.
Pass/Personalausweis
Keine Online-Beantragung möglich
Die Statusabfrage ist gebührenfrei
Zur Abfrage
Auf dem Personalausweisportal des Bundesministerium des Inneren sind umfängliche Zusatzinfos zum Personalausweis zu finden.
Verlust Personaldokument
Meldung des Verlusts eines Dokumentes
Die Meldung ist gebührenfrei
Zur Meldung
Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises/Reisepasses
Standesamt
Personenstandsurkunden
Sie können hier online Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden beantragen.
Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Eheschließung
Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Geburt
Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Lebenspartnerschaftsschließung
Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Sterbefall
Anzeige einer Geburt
Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
Beantragung einer Bescheinigung über die Anzeige eines Sterbefalls
Sonstige Vorgänge
Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung
Antrag auf Gastschulbesuch
Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten
Antrag zum Einbau eines Gartenwasserzählers
Archivbenutzungsantrag
SEPA-Lastschriftmandat
Der Antrag ist gebührenfrei
Zum Formular
Fundamt Online
Sie haben einen Gegenstand verloren?
Dann können Sie hier eine Verlustmeldung an das Fundamt übermitteln.
Hundesteuer/Anmeldung
Das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet Neuendettelsau ist steuerpflichtig.
Die Besteuerung der Hundehaltung geht weit in das 19. Jahrhundert zurück und hat neben fiskalischen auch ordnungspolitische Gründe. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Hund über vier Monate alt ist. Steuerschuldner ist der Halter bzw. die Halterin des Hundes.
Höhe der Hundesteuer
Im Hauptort Neuendettelsau beträgt die Hundesteuer grundsätzlich für den ersten Hund 40,00 Euro, in den Ortsteilen 20,00 Euro und für jeden weiteren Hund 60,00 Euro im Kalenderjahr.
Für spezielle Sonderfälle sieht die Hundesteuersatzung eine Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung vor.
Zu Fragen der Steuerermäßigung sowie Steuerbefreiung wenden Sie sich bitte an Frau Lena Ferner, Email: lena.ferner@neuendettelsau.eu, Telefonnummer: 09874 502212, Zimmer Nummer 8, Johann-Flierl-Straße 19, 91564 Neuendettelsau.
Anmeldung
Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen über vier Monate alten Hund, innerhalb von vierzehn Tagen beim Sachgebiet Abgaben anzumelden.
Sie können Ihren Hund auch per Online-Antrag anmelden.
Hundesteuermarke
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Neuendettelsau eine Hundesteuermarke aus. Sie dürfen mit Ihrem Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten und gültigen Steuermarke umherlaufen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie bei Nichtkennzeichnung des Hundes eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Die Steuermarke ist bis zum Ende der Hundesteuerpflicht gültig. Bei Verlust oder Beschädigung der Steuermarke bekommen Sie auf Antrag beim Sachgebiet Abgaben eine neue Steuermarke ausgehändigt. Die Steuermarke müssen Sie bei Abmeldung des Hundes zurückgeben.
Bitte beachten Sie:
Für das Halten von Kampfhunden (dazu zählen u.a. auch Rottweiler) ist zusätzlich eine Genehmigung des Ordnungsamtes notwendig. Informationen über das Halten von Kampfhunden sind beim Ordnungsamt, Frau Schmoll, unter der Telefonnummer: 09874 502141, zu erhalten.
Hundesteuer/Abmeldung
Das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet Neuendettelsau ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Hund über vier Monate alt ist. Steuerschuldner ist der Halter bzw. die Halterin des Hundes.
Abmeldung
Wenn Sie Ihren Hund veräußern, Ihr Hund entlaufen oder verstorben ist, oder wenn Sie aus Ansbach verzogen sind, müssen Sie Ihren Hund innerhalb von vierzehn Tagen beim Sachgebiet Abgaben abmelden. Die zugeteilte Hundesteuermarke müssen Sie zurückgeben.
Wenn Ihr Hund verstorben ist, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung des Tierarztes beim Sachgebiet Abgaben vorlegen.
Sie können Ihren Hund auch per Online-Antrag abmelden.
Hundesteuermarke
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Neuendettelsau eine Hundesteuermarke aus. Sie dürfen mit Ihrem Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten und gültigen Steuermarke umherlaufen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie bei Nichtkennzeichnung des Hundes eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Die Steuermarke ist bis zum Ende der Hundesteuerpflicht gültig. Bei Verlust oder Beschädigung der Steuermarke bekommen Sie auf Antrag beim Sachgebiet Abgaben eine neue Steuermarke ausgehändigt. Die Steuermarke müssen Sie bei Abmeldung des Hundes zurückgeben.
Bitte beachten Sie:
Für das Halten von Kampfhunden (dazu zählen u.a. auch Rottweiler) ist zusätzlich eine Genehmigung des Ordnungsamtes notwendig. Informationen über das Halten von Kampfhunden sind beim Ordnungsamt, Frau Schmoll, unter der Telefonnummer: 09874 502141, zu erhalten.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Gewerbe
Gaststättenerlaubnis (vorübergehend)
Antrag auf Ausstellung einer
vorübergehenden Gaststättenerlaubnis
Zum Antrag
Gewerbeanmeldung
Gewerbe ab-/ ummeldung
Sie können Ihr Gewerbe
- online abmelden
- online ummelden
- oder die Anträge zum Ausdrucken nutzen:
Abmeldung
Ummeldung
Gewerbezentralregister
Sie können hier online eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen
Antrag auf Gestattung zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter
Antrag auf Gestattung zur Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Verkehr
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (§ 45 StVO)
Parkausweis für schwerbehinderte Menschen
Hier können Sie einen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Antrag auf Einrichtung einer Parkplatzabsperrung für einen Umzug in Halteverbotszonen
Sondernutzung von Straßen und Verkehrsraumeinschränkung
Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Sonstiges
Abbrennen und Erwerb von Feuerwerk der Klasse II (Ausnahmegenehmigung)
Abbrennen eines Traditionsfeuers
Antrag auf Festsetzung eines Marktes
Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel
Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis einer öffentlichen Vergnügung
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.
Ausnahmegenehmigung zur Aufhebung/Verkürzung/Verlängerung der Sperrzeit und Nachtruhe
Erlaubnis zur Plakatierung
Erteilung eines Fischereischeins
Erstattung von Leistungen beim Feuerwehrdienst
Negativzeugnis für Hunde
Hunde der Kategorie 2 sind, wenn für sie von der Gemeinde ein Negativzeugnis erstellt wurde, von den Restriktionen des Art. 37 LStVG befreit. Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.
Die formellen Mindestanforderungen eines solchen Gutachtens sind normiert und liegen den Gemeinden vor. Welche Anforderungen die Gemeinde an den Ersteller eines solchen Gutachtens (z. B. Tierarzt – dieser muss eine Zusatzausbildung durch die Landestierärztekammer haben oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) stellt, bleibt dieser überlassen. Bei der Prüfung des Gutachtens kann die Gemeinde das zuständige Veterinäramt einzubeziehen.