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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

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Terminland GmbH
Terminland ist ein Dienst zur Online Terminbuchung bei der Gemeindeverwaltung.
Verarbeitungsunternehmen
Terminland GmbHGemeindeverwaltung Neuendettelsau
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Zusätzlicher Bürgerservice: Online Buchung eines Termins im Rathaus

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Auszug aus Datenschutzerklärung Homepage Terminland GmbH

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Thomas Gutte Datenschutzberatung Hochstraße 2 65195 Wiesbaden Telefon: 0611 - 71186990 E-Mail: info@gutte-datenschutz.de

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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info@eye-able.com

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Digitale Verwaltung as a Service
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Neuendettelsau
Genutzte Technologien
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Europäische Union

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Leistungen

Gesetzliche Krankenkasse, Beantragung der Mitgliedschaft

Ihre gesetzliche Krankenkasse dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen frei wählen und wechseln.
 

Beschreibung

Zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören:

  • die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Ihres Beschäftigungs- oder Wohnorts;
  • jede Ersatzkasse;
  • die Betriebskrankenkasse (BKK) für den Betrieb, in dem Sie arbeiten;
  • BKK oder Innungskrankenkassen (IKK), die durch einen Satzungsbeschluss für alle Versicherten in Ihrem Beschäftigungs- oder Wohnort geöffnet sind;
  • die Knappschaft;
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn Ihrer Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat;
  • die Krankenkasse, bei der Ihre Partnerin oder Ihr Partner versichert ist (wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben).

Eine Besonderheit ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse: Sie nimmt ausschließlich Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Familienangehörige auf.

Wenn Sie über eine Familienversicherung kostenlos mitversichert sind, versichert Sie automatisch die Krankenkasse Ihres Familienmitglieds.

Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, haben Sie ergänzende Möglichkeiten bei der Wahl Ihrer gesetzlichen Krankenkasse: 

  • Studierende können zusätzlich die Ortskrankenkasse am Sitz der Hochschule wählen.
  • Rentnerinnen und Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse für einen Betrieb wählen, in dem sie beschäftigt waren.
  • Die Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist, ist wählbar für:
    • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
    • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung.
    • Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
    • Menschen mit Behinderung in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
    • freiwillig versicherte Menschen mit Behinderung.
    • versicherungspflichtige Rentnerinnen oder Rentner sowie Rentenantragstellerinnen oder Rentenantragsteller.
    • freiwillig versicherte Rentnerinnen oder Rentner.

Wenn Sie Ihr Krankenkassenwahlrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausüben, ist die Krankenkasse für Sie zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat. 

Wenn für Sie noch nie eine gesetzliche Krankenkasse zuständig war – weil Sie beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind – und Sie keine Krankenkasse auswählen, kann Ihr Arbeitgeber Sie bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichern. 
 

Voraussetzungen

  • Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet.
  • Sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die Krankenkassen Ihre Mitgliedschaft nicht ablehnen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Mitgliedschaft bei der Krankenkasse Ihrer Wahl können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Wenn Sie zum ersten Mal oder erneut krankenversicherungspflichtig werden –beispielsweise zum Beginn einer Ausbildung, beim Start ins Arbeitsleben, oder einem Arbeitgeberwechsel – können Sie bis spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen.  

  • Geben Sie eine Mitgliedserklärung bei der gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl ab.
  • Die Krankenkasse sendet Ihnen eine Mitgliedschafts-Bestätigung. 
  • In dieser Bestätigung werden Sie auch auf Ihre Mitteilungspflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber hingewiesen. 
  • Sie informieren Ihren Arbeitgeber über Ihre Krankenkassenwahl.
  • Ihr Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber meldet Sie daraufhin bei der Krankenkasse an. 
  • Der Arbeitgeber erhält im Anschluss eine elektronische Meldung der Krankenkasse über Ihre Mitgliedschaft. 

Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln möchten und sich an Ihrer Versicherungspflicht oder Ihrer freiwilligen Krankenversicherung nichts verändert hat, stellen Sie einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Dabei müssen Sie im Regelfall eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende bei der alten Krankenkasse einhalten. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich dann Ihre neue Krankenkasse. 

  • Kontaktieren Sie die Krankenkasse, bei der Sie versichert sein möchten.
  • Die neu gewählte Krankenkasse meldet im elektronischen Verfahren den Kassenwechsel an Ihre bisherige Krankenkasse.
  • Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von 2 Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft an die neue Krankenkasse.
  • Die neue Krankenkasse informiert Sie über den Zeitpunkt des Kassenwechsels.
  • Sie informieren Ihren Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel.
  • Ihr Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur bisherigen Krankenkasse und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse vor.
  • Die neu gewählte Krankenkasse bestätigt Ihrem Arbeitgeber das Bestehen der Mitgliedschaft.
     

Hinweise

Eine private Krankenversicherung können Sie nur wählen, wenn Sie nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht fallen. Um versicherungsfrei zu werden, gelten unter anderem diese Voraussetzungen:

  • Ihr Einkommen aus einer Beschäftigung muss die gesetzlich festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen oder 
  • Sie müssen verbeamtet oder hauptberuflich selbstständig tätig sein.
     

Fristen

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende.
Wenn Sie erstmals oder erneut krankenversicherungspflichtig werden: Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen.

Wenn Sie sich erstmals oder erneut freiwillig gesetzlich krankenversichern können: Sie können innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungsberechtigung eine neue Krankenkasse wählen.

Für den Krankenkassenwechsel gelten sogenannte gesetzliche Bindungsfristen:

  • Sie können in der Regel erst eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie mindestens 12 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert waren. 
  • Wenn Sie einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen haben, sind Sie während der Laufzeit an Ihre Krankenkasse gebunden. In der Regel sind dies 
    • 12 Monate, beispielsweise bei einem Selbstbehalttarif.
    • 3 Jahre, zum Beispiel bei einem Krankengeldtarif. 

In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich.

  • Ausnahmen von der gesetzlichen Bindungsfrist bestehen unter anderem, wenn
    • Sie die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung erfüllen.
    • Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft kündigen, weil Sie in eine private Krankenversicherung wechseln oder Sie im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind. 
    • Ihre Krankenkasse in ihrer Satzung vorgesehen hat, dass die Mindestbindungsfrist nicht bei einem Wechsel in eine Krankenkasse der gleichen Krankenkassenart gilt.
  • Wenn Sie erneut versicherungspflichtig werden, weil Sie zum Beispiel eine neue Beschäftigung aufnehmen, können Sie sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung bei der vorherigen Krankenkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Gleiches gilt, wenn Sie die Krankenkasse wechseln, weil Sie sich erstmals oder erneut freiwillig gesetzlich krankenversichern.
  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn 
    • Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht oder
    • Ihre Krankenkasse schließt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 7 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Passbild für die elektronische Gesundheitskarte
    • Krankenversichertennummer oder Sozialversicherungsnummer

Kosten

Für den Antrag fallen für Sie keine Kosten an.

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)
Stand: 29.08.2022