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Clever Reach

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Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

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Terminland GmbH
Terminland ist ein Dienst zur Online Terminbuchung bei der Gemeindeverwaltung.
Verarbeitungsunternehmen
Terminland GmbHGemeindeverwaltung Neuendettelsau
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Zusätzlicher Bürgerservice: Online Buchung eines Termins im Rathaus

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Auszug aus Datenschutzerklärung Homepage Terminland GmbH

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Thomas Gutte Datenschutzberatung Hochstraße 2 65195 Wiesbaden Telefon: 0611 - 71186990 E-Mail: info@gutte-datenschutz.de

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  • Anonyme IP-Adressen
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Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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info@eye-able.com

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Digitale Verwaltung as a Service
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Neuendettelsau
Genutzte Technologien
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Europäische Union

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Leistungen

Geldwäsche, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters

Die Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten ist abhängig von Risikofaktoren wie Tätigkeitsbereich bzw. Struktur des Unternehmens, durch die ein möglicher Missbrauch zur Geldwäsche durch Dritte begünstigt werden könnte.

Beschreibung

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ergriffen werden müssen. Zu diesen internen Sicherungsmaßnahmen zählt insbesondere auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters. Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bzw. eines Vertreters besteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GwG) oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde (§ 7 Absatz 3 GwG).

Diese Anordnung erfolgte Mitte August 2021 für alle bayerischen Regierungsbezirke für gewerbliche Güterhändler, deren  Haupttätigkeit (über 50% des Gesamtumsatzes im vorhergehenden Wirtschaftsjahr) im Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen besteht, bei denen am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 15 Mitarbeitende in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.

Die Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten und einer Vertretung oder ihre Entpflichtung ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 GwG). Für die Mitteilungserstattung (Änderungsmitteilung / Vertreterregelung / Entpflichtung) empfehlen wir die Formblätter, die unter "Formulare" heruntergeladen werden können.

Nach § 7 Absatz 2 GwG kann bei der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, beantragt werden.

Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 GwG kann durch den Verpflichteten eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auf Dritte geschlossen werden. Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die vorherige Anzeige der Übertragung.

Hinweise zu den vertraglichen Anforderungen sind unter "Weiterführende Links" abrufbar.

 

Voraussetzungen

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht für

  • Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG grundsätzlich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG);
  • Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG);
  • bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG ist diese Anordnung Mitte August 2021 für alle bayerischen Regierungsbezirke für gewerbliche Güterhändler, deren Haupttätigkeit (über 50 % des Gesamtumsatzes im vorhergehenden Wirtschaftsjahr) im Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen besteht, bei denen am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 15 Mitarbeitende in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 GwG);
  • als Mutterunternehmen einer Gruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG oder
  • für gruppenangehörige Verpflichtete, die gruppenweite Pflichten umzusetzen haben (§ 9 Abs. 4 GwG);

In all diesen Fällen ist sowohl die Bestellung als auch die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG und § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 GwG).

 

Zuständige Aufsichtsbehörde für

  • Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG i. V. m. § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG)
  • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
  • Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
  • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
  • Güterhändler und Kunstvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)

ist die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und der Oberpfalz sowie die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern (§ 50 Nr. 9 GwG i. V. m. § 8a Zuständigkeitsverordnung – ZustV).

Verfahrensablauf

Zur (Neu-)Bestellung oder Entpflichtung von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten oder deren Stellvertretung für Ihr Unternehmen mit Hauptsitz in Bayern und Zugehörigkeit zu einer der o. g. Unternehmensgruppen verwenden Sie bitte nachstehend aufgeführte Formulare. Einfache Änderungen, z.B. von Telefonnummern, teilen Sie bitte per Post, Fax oder E-Mail der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

Hinweise

Die freiwillige Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten als „zusätzliche“ interne Sicherungsmaßnahme ist möglich, ohne dass Sie durch das GwG oder eine Bestimmung der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet sind.

Fristen

Keine

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0
+49 981 53-1456
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 11.05.2023