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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Clever Reach

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CleverReach GmbH & Co. KG
Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

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  • CleverReach GmbH & Co. KG
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Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
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Terminland GmbH
Terminland ist ein Dienst zur Online Terminbuchung bei der Gemeindeverwaltung.
Verarbeitungsunternehmen
Terminland GmbHGemeindeverwaltung Neuendettelsau
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Zusätzlicher Bürgerservice: Online Buchung eines Termins im Rathaus

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Auszug aus Datenschutzerklärung Homepage Terminland GmbH

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Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

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Thomas Gutte Datenschutzberatung Hochstraße 2 65195 Wiesbaden Telefon: 0611 - 71186990 E-Mail: info@gutte-datenschutz.de

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
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Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

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Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Neuendettelsau
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Leistungen

Verwaltungsgerichtsverfahren, Einreichung einer Klage zum Verwaltungsgericht

Mit einer Klage können die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch sind Feststellungs- und Leistungsklage sind möglich.

Beschreibung

Einleitung des Verfahrens

Ein Verfahren wird schriftlich, per Brief, Fax oder in elektronischer Form eingeleitet.

Beteiligte können bei den Gerichten Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen. Die Gerichte haben hierfür jeweils ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind eine absenderbestätigte DE-Mail, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Per einfacher E-Mail können den Gerichten keine rechtsverbindlichen Erklärungen übermittelt werden

Vertretung

Vor den Verwaltungsgerichten ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Der betroffene Bürger kann den Rechtsstreit dort wahlweise selbst führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung kann durch einen Rechtsanwalt, aber beispielsweise auch durch einen volljährigen Familienangehörigen erfolgen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht stets Vertretungszwang. Eine nicht durch einen Rechtsanwalt bzw. durch einen sonstigen Prozessbevollmächtigten bewirkte Verfahrenshandlung, so auch die Einlegung eines Rechtsmittels, bleibt ohne Wirkungen.

Verfahrensablauf

Vorbereitendes Verfahren

Sobald die Klage bei Gericht eingegangen ist, ergeht eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig fordert das Gericht den Kläger auf, die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Dem Prozessgegner stellt das Gericht die Klage zu und bittet ihn um Stellungnahme sowie um Vorlage der entsprechenden Behördenakten. Äußert sich der Prozessgegner daraufhin schriftlich, werden diese Schreiben dem Kläger übermittelt. Dieser kann hierzu dann Stellung nehmen. Sollte das Gericht weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten für erforderlich halten, wird es sich direkt an diesen wenden.

Nachdem sich das Gericht durch die gewechselten Schriftsätze über den Fall hinreichend informiert hat, wird in Klageverfahren in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die Beteiligten mindestens zwei Wochen vorher geladen. Wenn diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten. Im Anschluss daran führt der Vorsitzende in das Verfahren ein. Die Beteiligten haben Gelegenheit, Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhaltes vorzubringen. Für gewöhnlich findet dann ein Rechtsgespräch statt, in dem der Vorsitzende auf die Probleme des Falles hinweist. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilen. Auch den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsauffassung darzulegen. Das Gericht wird deren Standpunkt in seine Erwägungen einbeziehen und bei der Entscheidung berücksichtigen.

Wird in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme, z. B. durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, durchgeführt, dürfen die Beteiligten nach deren Befragung durch das Gericht auch selbst Fragen stellen.

Manchmal ergibt ein Rechtsgespräch, dass statt eines Urteils eine einvernehmliche Regelung die angemessene Lösung des Rechtsstreits wäre, z. B. weil das Verfahren schwer kalkulierbare Risiken für alle Beteiligten birgt. Eine gütliche Einigung kann auch Vorteile im Hinblick auf die Verfahrenskosten haben. Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung vor dem Güterichter, wobei es sich um ein eigenes Verfahren handelt.

Beratung und Entscheidung

Wenn alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert und die Anträge gestellt wurden, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet entweder noch am selben Tag oder an einem späteren Termin eine Entscheidung oder stellt diese den Beteiligten später schriftlich zu. Nach der mündlichen Verhandlung wird auch ein Verhandlungsprotokoll zugestellt.

Fristen

Bei der Klageerhebung bzw. Antragstellung sind meist Fristen zu beachten. Behördliche Bescheide können in der Regel einen Monat lang angefochten werden.

Kosten

Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v. a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.

Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. (siehe unter "Verwandte Themen" und "Weiterführende Links"). Diese kann auch ohne anwaltliche Vertretung beantragt werden.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits sind in der Regel von der unterliegenden Seite zu tragen. Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Hat die Klage Erfolg, erfolgt eine Rückerstattung.

Zuständiges Amt

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Promenade 24-28
91522 Ansbach
+49 981 1804-0
+49 981 1804-271
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 23.12.2022