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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Clever Reach

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Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

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Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

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Terminland GmbH
Terminland ist ein Dienst zur Online Terminbuchung bei der Gemeindeverwaltung.
Verarbeitungsunternehmen
Terminland GmbHGemeindeverwaltung Neuendettelsau
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Zusätzlicher Bürgerservice: Online Buchung eines Termins im Rathaus

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Auszug aus Datenschutzerklärung Homepage Terminland GmbH

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Thomas Gutte Datenschutzberatung Hochstraße 2 65195 Wiesbaden Telefon: 0611 - 71186990 E-Mail: info@gutte-datenschutz.de

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
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Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

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Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Neuendettelsau
Genutzte Technologien
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  • IP-Adresse
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Europäische Union

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Leistungen

Bauvorhaben, Beantragung der bauaufsichtlichen Zustimmung

Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung bzw. Bauüberwachung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einer Baudienststelle übertragen wurden. Dafür ist ggf. eine Zustimmung der Regierung (höhere Bauaufsichtsbehörde) einzuholen.

Beschreibung

Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben, für die die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer mit geeigneten Fachkräften ausgestatteten Baudienststelle des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines Bezirks übertragen sind, bedürfen keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauüberwachung. Sie unterliegen dem bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren. Für die Erteilung einer erforderlichen Zustimmung für Bauvorhaben einer Baudienststelle in einem Regierungsbezirk ist die jeweilige Regierung zuständig.

Dieses Verfahren verläuft in zwei Stufen. Zunächst beteiligt die Baudienststelle die Nachbarn und bittet um Zustimmung durch Unterschrift auf den Plänen. Weiter wird die jeweilige Gemeinde von der Baudienststelle beteiligt und gefragt, ob sie mit dem Vorhaben und dem Verzicht auf ein Zulassungsverfahren einverstanden ist. Stimmen die Nachbarn zu und widerspricht die Gemeinde dem Entfall des Zustimmungsverfahrens nicht, ist das Verfahren beendet und eine baurechtliche Zulassungsentscheidung der Regierung ist nicht mehr notwendig. In diesem Fall hat die Baudienststelle aber die gegebenenfalls noch notwendigen weiteren Erlaubnisse, zum Beispiel nach Denkmalschutzrecht, einzuholen.

Stimmen nicht alle Nachbarn dem Bauvorhaben zu oder widerspricht die Gemeinde dem Entfall des Genehmigungsverfahrens, beantragt die Baudienststelle in einem zweiten Schritt bei der zuständigen Regierung die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 Bayerische Bauordnung (BayBO).

Die bauaufsichtliche Zustimmung der Regierung tritt an die Stelle einer Baugenehmigung und stellt gegenüber den Nachbarn und den Gemeinden, die mit dem Vorhaben nicht einverstanden sind, einen Verwaltungsakt dar, gegen den sie vor Gericht vorgehen können.

Bauvorhaben, die der Landesverteidigung (auch Vorhaben der US-Streitkräfte), dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem Zivilschutz dienen, bedürfen nur einer Anzeige an die Regierung. Außerdem ist die zuständige Gemeinde zu beteiligen (Kenntnisgabeverfahren).

Voraussetzungen

Die Zustimmung wird erteilt, wenn das geplante Bauvorhaben mit den Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Bayerische Bauordnung (BayBO) übereinstimmt und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllt, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – z. B. nach Denkmalschutzrecht – ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Die Regierung entscheidet dabei auch über Abweichungen von drittschützenden Vorschriften, wie z. B. von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts.

Weitere Vorschriften, z. B. zu Fragen der Standsicherheit oder des Brandschutzes werden nicht geprüft. Für deren Einhaltung ist die Baudienststelle zuständig.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

Die Regierung beteiligt die notwendigen Fachstellen und bittet die betroffene Gemeinde, über das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu entscheiden.

Bei besonderen Vorhaben (z. B. Relevanz für einen größeren Kreis der Nachbarschaft) führt die Regierung auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch (Art. 66a BayBO).

Ist das Vorhaben zulässig, stellt die Regierung der Baudienststelle den bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheid zu. Gemeinden und betroffenen Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, wird eine Ausfertigung des bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheides der Regierung ebenfalls zugestellt.

Kosten

keine

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0
+49 981 53-1456
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 07.02.2023