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Clever Reach

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Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

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Terminland GmbH
Terminland ist ein Dienst zur Online Terminbuchung bei der Gemeindeverwaltung.
Verarbeitungsunternehmen
Terminland GmbHGemeindeverwaltung Neuendettelsau
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Zusätzlicher Bürgerservice: Online Buchung eines Termins im Rathaus

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Auszug aus Datenschutzerklärung Homepage Terminland GmbH

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Thomas Gutte Datenschutzberatung Hochstraße 2 65195 Wiesbaden Telefon: 0611 - 71186990 E-Mail: info@gutte-datenschutz.de

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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info@eye-able.com

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Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Neuendettelsau
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Leistungen

Pflegeversicherung, Beantragung eines Schiedsverfahrens

Leistungserbringern und Kostenträgern im Pflegebereich können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.

Beschreibung

Wenn Leistungserbringer und Kostenträger in den Verhandlungen zu keiner Einigung kommen, kann jede der Parteien hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Diese ist beim Landesamt für Pflege angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag und setzt bei fehlender Einigung den Inhalt von Rahmenverträgen fest.

Die Entscheidungskompetenz obliegt ihr weiterhin bei der Festlegung der Pflegesätze. Diese Zuständigkeit ist entsprechend auch auf Vergütungsvereinbarungen für ambulante Pflegeleistungen sowie auf Vereinbarungen der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung anzuwenden. Die Schiedsstelle kann zudem bei Streitigkeiten im Umlageverfahren im Rahmen der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege- oder Altenpflegehilfeausbildung sowie bei Kürzung der vereinbarten Pflegevergütung wegen Pflichtverletzung bei einer qualitätsgerechten Leistungserbringung angerufen werden.

Nicht schiedsstellenfähig sind

  • die Vergütungen von Zusatzleistungen
  • nach § 88 SGB XI sowie die Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 SGB XI.

Die Schiedsstelle ist auch zuständig, wenn bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen sind, bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfe nicht zustande kommt.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Es sind die Parteien im Verfahren vor der Schiedsstelle unter Benennung der jeweiligen Pflegekasse/Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen überörtlichen Sozialhilfeträgers mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
  • Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu den entsprechenden Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Es sind Angaben zu machen über die Gegenstände, über die im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte. Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Dieses ist zu begründen unter Vorlage entsprechender Unterlagen.

Voraussetzungen

Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die das SGB XI eine Entscheidung der Schiedsstelle vorsieht und die im jeweiligen Tatbestand vorgesehenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

  • Rahmenverträge nach § 75 Abs. 4 SGB XI: ein Vertrag kommt innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat (dies gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen)
  • Verfahrensregelungen nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB XI: bei zwei Beschlussfassungen nacheinander, kommt eine Einigung mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe nicht zustande
  • Ausbildungsvergütung nach § 82a Abs. 4 Satz 3 SGB XI: Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage
  • Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 5 SGB XI: eine Pflegesatzvereinbarung kommt innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat
  • Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 Satz 3 SGB XI: eine Vereinbarung kommt innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat
  • Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflegeleistungen nach § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI: eine Vereinbarung kommt innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat
  • Pflegevergütung wegen Pflichtverletzung bei einer qualitätsgerechten Leistungserbringung nach § 115 Abs. 3 SGB XI: keine Einigung über die Höhe des Kürzungsbetrags

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich beim Landesamt für Pflege zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.

Der Antrag ist in fünffacher Ausfertigung einzureichen.

Über den Antrag entscheidet die die Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Bei Einverständnis der Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Fristen

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann

  • bei Vergütungsverhandlungen frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen,
  • bei Rahmenvertragsverhandlungen frühestens nach sechs Monaten,
  • bei Entscheidungen der Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den Trägern der Sozialhilfe, wenn eine Einigung bei zwei Beschlussfassungen nacheinander nicht zustande kommt.
  • Bei der Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gibt es keine Frist.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Vollmacht
  • Es können abhängig vom Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Pflege.

Kosten

Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben

Zuständiges Amt

Bayerisches Landesamt für Pflege
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
+49 9621 9669-0
+49 9621 9669-1111
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: 09.01.2023