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Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungen

2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

Bekanntmachung der Ergebnisse der Nachschätzung landwirtschaftlicher Flächen

Parallel- und Ersatzneubau der 380-kV-Leitung „Raitersaich-West - Sittling

Bekanntmachung der Raumverträglichkeitsprüfung 

Gemäß § 15 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änd. des ROG und anderer Vorschriften vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), i.V.m. mit Art. 24 ff. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) wird Folgendes bekannt gemacht: 

Die Regierung von Mittelfranken hat am 29.09.2025 die Raumverträglichkeitsprüfung für den Parallel- und Ersatzneubau der 380 kV-Leitung Raitersaich-West – Sittling („Westbayernring“) eingeleitet. Für die Durchführung des Verfahrens werden die Verfahrensunterlagen des Vorhabenträgers TenneT TSO GmbH, Bayreuth im Internet veröffentlicht und liegen als alternative Zugangsmöglichkeit an den Landratsämtern auch in Papierform aus. 

Der verfahrensgegenständliche Parallelneubau verläuft auf einer Länge von ca. 54 km durch die Landkreise Ansbach, Roth und Weißenburg-Gunzenhausen in Mittelfranken. Betroffen sind im Landkreis Ansbach die Städte Heilsbronn und Windsbach sowie die Gemeinde Neuendettelsau. 

Beim Landratsamt Ansbach liegen die Unterlagen vom 13.10.2025 bis einschließlich 10.11.2025 zur Einsicht für jedermann bei folgender Stelle aus: Landratsamt Ansbach, Abteilung 4, Zimmernr. 2.26, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach Montag bis Freitag, 8.00 – 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung Gleichzeitig können die Verfahrensunterlagen im Internet unter der Adresse www.regierung.mittelfranken.bayern.de/raumvertraeglichkeitspruefung  eingesehen werden.  

Zusätzlich sind die Unterlagen bei der Gemeinde Neuen

Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist am 14.11.2025 wird Gelegenheit zur Äußerung gegenüber der Regierung von Mittelfranken, SG 24 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Promenade 27, 91522 Ansbach gegeben. Vorzugsweise senden Sie ihre Äußerung per E-Mail

Ansbach, 01.10.2025 
Landratsamt Ansbach 
Dr. Jürgen Ludwig Landrat 

Haushaltssatzung des Zwecksverbands Reckenberg-Gruppe beschlossen

Die Verbandsversammlung der Reckenberg-Gruppe hat am 12.12.2024 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. Die Satzung wurde vom Landratsamt - soweit erforderlich
- rechtsaufsichtlich genehmigt und im Amtsblatt des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen Nr. 40 vom 04.10.2025 unter der Nummer 135 amtlich bekanntgemacht. Die Haushaltsatzung liegt
in der Geschäftsstelle der Reckenberg-Gruppe, Reutbergstr. 34, 91710 Gunzenhausen auf und kann während der Dienstzeit eingesehen werden. Ebenso finden Sie die Bekanntmachung der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 auf der Homepage der Reckenberg-Gruppe.

Gunzenhausen, 13.10.2025
Reckenberg-Gruppe
gez. Christof Lautner, Werkleiter

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Entsprechend § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2015 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr.323) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene, in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen).

 

Beispiel: Parteien erhalten auf Anfrage Name und Anschrift aller Wahlberechtigen über 65 Jahre oder aller Jungwähler unter 20 Jahre usw. 

Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. 

 

Wir machen auf das Widerspruchsrecht der wahlberechtigten Bürger gem. § 50 Abs. 5 BMG aufmerksam: 
„die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen“ 

Eine entsprechende Erklärung kann im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss, Zimmer 1 und 2, Johann-Flierl-Straße 19, 91564 Neuendettelsau abgegeben werden.

Anträge können Sie auch online finden 

Neuendettelsau, 25. August 2025

 

Gemeinde Neuendettelsau
Einwohnermeldeamt

Aus dem Landratsamt: Neue Abfallgebühren ab 2026

Das Landratsamt informiert: Ab 1. Januar 2026 treten im Landkreis Ansbach neue Abfallgebühren in Kraft. Das hat der Kreistag in seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Der eigentlich bis Ende 2027 dauernde Gebührenzeitraum wurde abgebrochen. Nötig wurde dieser Schritt, weil sich die tatsächlichen Kosten im Vergleich zur Kalkulationsgrundlage in nur zwei Jahren erheblich erhöht hatten. Eine Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband bestätigte einen deutlich höheren Gebührenbedarf. Die neuen Gebühren sollen nun wieder für vier Jahre gelten.

Für den 60-Liter-Behälter fällt ab 2026 eine jährliche Gebühr von 240,84 Euro an (bisher: 156,12 Euro). Weiterhin ist es möglich, bis zu 14 Leerungen einzusparen. Die daraus resultierende Rückvergütung wird künftig für den 60-Liter-Behälter bei 7,15 Euro liegen (bisher: 4,65 Euro). Daraus errechnet sich eine Mindestgebühr von 140,74 Euro.

Die Abfallwirtschaft ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Alle Ausgaben müssen über Gebühren gedeckt werden. Auch ist es nicht zulässig, über einen längeren Zeitraum Rücklagen aufzubauen. Mit den Gebühren werden sämtliche Leistungen der Abfallwirtschaft, also beispielsweise auch die Wertstoffhöfe, finanziert.

Wer kurzfristig mehr Restabfall hat, kann in den Rathäusern weiterhin einen zusätzlichen Restabfallsack erwerben. Der Preis liegt künftig bei 7,30 Euro (bisher: 5,20 Euro). Bei größeren Mengen organischen Abfalls empfiehlt sich ein zusätzlicher kostenpflichtiger Biobehälter (künftig 7,07 Euro statt bisher 5,72 Euro).

Weitere Informationen zur Abfallwirtschaft wie Antworten auf häufig gestellte Fragen, das Abfall-ABC, Standorte von Wertstoffhöfen und die Abfallentleerungsdatenbank sind hier auf der Homepage der Abfallentsorgung des Landratsamts zu finden. E-Mail an Abfallwirtschaft Landkreis Ansbach, Telefonnummer:Telefonnummer: 0981 468 2345

Aus dem Landratsamt: Änderung bei den Zusatzrestabfallsäcken ab 2026

Das Landratsamt informiert im Zuge der anstehenden Gebührenänderung über eine wichtige Änderung bei den Zusatzrestabfallsäcken: Ab dem 1. Januar 2026 werden die blauen Zusatzrestabfallsäcke aus dem Gebührenzeitraum 2021-2023, trotz des zusätzlich angebrachten Gebührenaufklebers, von der Müllabfuhr nicht mehr mitgenommen. Wir bitten Sie daher, diese Säcke bis zum 31. Dezember 2025 zu verwenden und entsprechend aufzubrauchen. Bezüglich der weißen Zusatzrestabfallsäcke aus dem Gebührenzeitraum 2024-2027 erfolgt eine Information zu einem späteren Zeitpunkt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: E-Mail an Abfallwirtschaft Landkreis Ansbach, Telefonnummer: 0981 468 2345. Zur Landkreis-Homepage 

Bekanntmachung zum 6-streifen Ausbau der BAB 6

Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für den 6–streifigen Ausbau der BAB A 6 Heilbronn - Nürnberg im Abschnitt östlich AS Lichtenau bis östlich Triebendorf (Bau-km 754+000 bis Bau-km 764+993) im Gebiet des Marktes Lichtenau, der Gemeinden Petersaurach und Neuendettelsau sowie im Gebiet der Stadt Heilsbronn (jeweils Landkreis Ansbach)

 

1.  Die Regierung von Mittelfranken führt im Rahmen des Anhörungsverfahrens für das oben genannte Vorhaben gemäß Art. 73 Abs. 6 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) einen Erörterungstermin durch.

 

Der Erörterungstermin beginnt am

Montag, den 29.09.2025, um 09:30 Uhr in der
Hohenzollernhalle, Ketteldorfer Straße 22, 91560 Heilsbronn

 

Der Erörterungstermin wird bei Bedarf am Dienstag, den 30.09.2025, um 09:30 Uhr am genannten Ort fortgesetzt. Die Entscheidung, ob die Erörterung am 30.09.2025 fortgesetzt wird, trifft der Verhandlungsleiter am Ende des ersten Verhandlungstages.

 

2.  Im Termin werden die in Bezug auf das eingangs genannte Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt.

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, verspätete Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sind, und das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Planfeststellungsbehörde die schriftlich erhobenen Einwendungen auch würdigt, wenn diese im Erörterungstermin nicht nochmals mündlich vorgebracht werden.

 

3.  Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

4.  Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Jeder Teilnehmer muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können.

 

5.  Die „Die Autobahn GmbH des Bundes“, Niederlassung Nordbayern, hat zu den erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen gegenüber der Regierung von Mittelfranken Stellung genommen und dabei ihre Sichtweise dargelegt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, können die sie betreffende Stellungnahme der Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Nordbayern ab sofort bei der Regierung von Mittelfranken per Post (Promenade 27, 91522 Ansbach), per Telefax (0981 53 1206) oder - vorzugsweise - per E-Mail (planfeststellung@reg-mfr.bayern.de) unter Angabe des Betreffs „Planfeststellung 6-streifiger Ausbau A 6 Erörterungstermin“ anfordern.

  

6.  Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de) unter „Service“ > „Planfeststellung“ > „Erörterungstermine“ einsehbar.

 

Christoph Schmoll

1. Bürgermeister

Bebauungsplan und Flächennutzungsplan Gewerbegebiet Aich

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 39

Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan 9. Änderung

Satzung der Gemeinde über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte"

Sperrzeitverordnung vom 01.04.2025

Informationen

16.07.25 - Flexible Mittagsbetreuung bleibt im Blick

Ende Januar haben Eltern bei der Gemeindeverwaltung die Einrichtung einer flexiblen Mittagsbetreuung an unserer Grundschule beantragt. Daraufhin ließ der Gemeinderat prüfen, ob und wie dieses Angebot ab dem Schuljahr 2025/2026 umgesetzt werden könnte.

 

Als mögliche Lösung wurde eine Betreuung zwischen 11:15 und 14:00 Uhr in den Räumen des Alten Feuerwehrhauses in Betracht gezogen. Dort hätten bis zu 26 Kinder in zwei Gruppen betreut werden können. Zahlreiche Eltern signalisierten hierfür Interesse und meldeten ihre Kinder vor.

Die Gemeinde führte Gespräche mit potenziellen Betreibern. Zwei Anbieter kamen in die engere Auswahl, allerdings lagen deren Preise über den von der Verwaltung zuvor kalkulierten Kosten. Zudem konnte keiner der Anbieter zusichern, dass im September genügend Personal zur Verfügung stehen würde. Eine Übernahme des Angebots wurde von beiden nur unter der Bedingung ausreichender Personalverfügbarkeit in Aussicht gestellt.

Unter diesen schwierigen Rahmenbedingungen sah die Gemeinde von der Umsetzung vorerst ab. Für viele Eltern hätte eine Anmeldung bedeutet, ihren sicheren Hortplatz oder eine andere Betreuung aufzugeben. Angesichts des Fachkräftemangels bestand die reale Gefahr, dass Kinder am Ende ohne Betreuung geblieben wären. Die Gemeinde entschied sich daher, das Vorhaben vorerst zu stoppen, um den Familien keine falschen Hoffnungen zu machen.

Das Thema flexible Mittagsbetreuung ist damit jedoch nicht endgültig vom Tisch. Die Gemeinde bemüht sich weiterhin darum, das Angebot zum Schuljahr 2026/2027 zu realisieren, um den Bedarf der Eltern bestmöglich zu decken.

16.07.25 - Information für Eigentümer: Sanierungsgebiet im ISEK Neuendettelsau

Kürzlich wurden die Eigentümer/Miteigentümer eines Grundstücks, das im Sanierungsgebiet laut ISEK der Gemeinde Neuendettelsau liegt, vom Grundbuchamt darüber informiert, dass ein Sanierungsvermerk für ihr Grundstück im Grundbuch eingetragen wurde. Da die Eintragung sehr zügig durch das Grundbuchamt erfolgte, möchten wir uns dafür entschuldigen, dass wir Sie erst im Nachgang informieren können:

Was ist ein Sanierungsgebiet im ISEK?

ISEK bedeutet Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept. Im Rahmen dieses Konzepts hat die Gemeinde bestimmte Gebiete als Sanierungsgebiet ausgewiesen, um diese städtebaulich aufzuwerten, bestehende Missstände zu beseitigen und die Lebensqualität für alle zu verbessern.

 

Was bewirkt der Sanierungsvermerk?

Der Sanierungsvermerk im Grundbuch hat zwei Hauptwirkungen:

  1. Genehmigungspflicht bei baulichen Maßnahmen
    Wenn Sie bestimmte bauliche Maßnahmen auf Ihrem Grundstück planen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde darf eine Genehmigung nur in begründeten Einzelfällen versagen, wenn dadurch die Sanierungsziele der Satzung gefährdet würden. Es ist deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen damit zu rechnen, dass die Genehmigung durch die Gemeinde versagt werden kann.
     
  2. Erweitertes Vorkaufsrecht der Gemeinde
    Der neue Eintrag erweitert das gesetzliche Vorkaufsrecht, das die Gemeinde ohnehin nach §24 BauGB immer hat. Dieses Vorkaufsrecht ist allerdings strengen Grenzen unterworfen.
    Ein Vorkaufsrecht für die Gemeinde bedeutet, dass die Gemeinde, wenn Sie ihr Grundstück verkaufen, unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkaufsvertrag eintreten darf. Die Gemeinde muss dann auch immer die gleichen Konditionen übernehmen, wie Sie mit Ihrem Käufer bereits vereinbart haben. Ein Ankauf Ihres Grundstücks ohne Ihren Verkaufswillen ist nicht möglich.

    Gemäß §24 BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und beim Kauf von Erbbaurechten zu. Darüber hinaus darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

 Gemäß §26 BauGB ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn

  • an den Ehegatten oder an eine Person verkauft wird, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist (z. B. Kinder).
  • das Grundstück bereits entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird.

 Gemäß §27 BauGB kann die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde abgewendet werden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den   

 baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt ist. Sofern es keinen Kaufvertrag gibt, weil das Grundstück z. B.  vererbt oder verschenkt wird, kann von der Gemeinde auch kein Vorkaufsrecht geltend gemacht werden.

 

Fazit 

Die gesetzlichen Vorgaben zeigen, dass sich an der bestehenden Situation nur wenig ändert und es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht jemals ausüben kann oder will.

Falls Sie Fragen zu Bauvorhaben, einem geplanten Verkauf oder zu den Sanierungszielen haben, können Sie sich jederzeit an die Gemeinde Neuendettelsau wenden.

21.05.2025 - Informationen zum Sanierungsgebiet in unserer Gemeinde

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

um die Lebensqualität in unserer Gemeinde weiter zu verbessern und den Ort zukunftsfähig zu gestalten, hat der Gemeinderat beschlossen, im Ortskern von Neuendettelsau ein sogenanntes Sanierungsgebiet festzulegen (siehe Veröffentlichung der Satzung in Amtsblatt Nr. 08/2025). Dabei handelt es sich um einen räumlich klar abgegrenzten Bereich, in dem gezielt Maßnahmen zur städtebaulichen Erneuerung und Aufwertung umgesetzt werden sollen.

Für Sie als Anwohnerin oder Anwohner ändert sich dadurch zunächst wenig. Wichtig ist: Mit der Festlegung des Sanierungsgebiets gehen keine unmittelbaren Verpflichtungen einher. Sie werden also nicht zu bestimmten Maßnahmen gezwungen. Vielmehr möchten wir gemeinsam mit Ihnen daran arbeiten, unser Ortsbild und unsere Lebensräume behutsam zu erneuern und zukunftsfähig zu gestalten.

Sollten Sie innerhalb des Sanierungsgebiets ein Gebäude besitzen und beabsichtigen, dieses baulich zu verändern, zu modernisieren oder zu erweitern, ist in vielen Fällen eine Genehmigung durch die Gemeinde erforderlich. Das ist gesetzlich so vorgesehen und dient dazu, dass sich alle Maßnahmen gut in das Gesamtkonzept einfügen. Selbstverständlich begleiten wir Sie dabei eng und stehen Ihnen beratend zur Seite.

Ein Vorteil für Gewerbetreibende besteht darin, dass Modernisierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §7h EstG steuerlich gefördert werden können. Darüber und über weitere Unterstützungsangebote, die im Rahmen der Sanierung möglich sind, halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Besitzer von gewerblich genutzten Immobilien sollten sich zu den sich bietenden Möglichkeiten mit ihrem Steuerberater sprechen.

Die Sanierung ist ein langfristiger Prozess, der sich in mehreren Schritten vollzieht – mit Weitblick, Augenmaß und in enger Abstimmung mit den Bürgerinnen und Bürgern. Ihre Beteiligung ist uns dabei ein großes Anliegen.

Für alle Fragen rund um das Sanierungsgebiet steht Ihnen unser Bauamt gerne zur Verfügung. Wir laden Sie herzlich ein, sich zu informieren und mitzuwirken – für eine lebenswerte Zukunft unseres Ortes.

Ihre Gemeindeverwaltung

Informationen für die Anmeldung von Mikro PV-Anlagen "Balkonkraftwerken"

...mit max. 800 Watt Wechselrichternennleistung und einer PV-Modulleistung von max. 2000 Watt Peak.

Laien dürfen diese kleinen Photovoltaikinstallationen selbst in Betrieb nehmen. Die Anlage ist jedoch auch mit dieser kleinen Anschlussleistung meldepflichtig. Wir erklären Ihnen wie Sie Ihr Balkonkraftwerk anmelden müssen und welche Konsequenzen drohen, wenn Sie die Meldepflicht verletzen. Nach Ihrer Anmeldung prüfen wir die Tauglichkeit des Zählers und tauschen diesen ggf. aus.

Bei Anlagen mit mehr als 800 W Wechselrichter-Einspeiseleistung erfolgt die Anmeldung über ein eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen in unserem Netzanschlussportal!
 

Das Wichtigste in Kürze:

Wo muss ich mein Balkonkraftwerk anmelden? 

  • Betreiberinnen und Betreiber müssen ihren kleinen Stromerzeuger in Deutschland im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden. https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Assistent/RegistrierungSolarArt

Wie lange habe ich dafür Zeit? 

  • Bei der Bundesnetzagentur müssen Sie das Balkonkraftwerk innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme melden.

Welche Kosten entstehen? 

  • Durch die Anmeldung und den Zählertausch entstehen Ihnen keine Kosten

Welche Angaben muss ich machen, bzw. für die Anmeldung bereit halten? 

  • Adresse und Standort der Anlage
  • Inbetriebnahme Datum
  • Modulleistung
  • Wechselrichterleistung
  • Zählernummer des aktuellen Stromzählers

Was passiert, wenn ich mein Balkonkraftwerk nicht anmelde? 

  • Eine Anmeldung im Marktstammdatenregister ist rechtlich verpflichtend, das liegt daran, dass jede noch so kleine Erzeugungsanlage Teil der Stromversorgung in Deutschland ist. Somit muss jede, potenziell ins Netz einspeisende Anlage den Netzbetreibern bekannt sein. Wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss mit Strafen rechnen. Denn nach §21 der Marktstammdatenregisterverordnung stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar.